Allgemeine Geschäftsbedingungnen

Allgemeine Liefer– und Leistungsbedingungen

Fa. Abraham Automation GmbH

  1. Allgemeines 
    1.  Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich
      Die nachstehendenBedingungen gelten für unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen, sowie Retrofit-, Wartungs-, Support- und Serviceleistungen (einschließlich Nebenleistungen, wie z.B. Vorschläge, Planungshilfen, Beratungen) an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Sie gelten nicht für Rechtsverhältnisse mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.

    2. Ausschluss fremder Geschäftsbedingungen
      Abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nach Eingang bei uns nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Mit Erteilung des Auftrags bzw. mit Zugang der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Bedingungen als anerkannt.

    3. Wirksamkeit
      Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser allg. Liefer- und Leistungsbedingungen nicht. Im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

    4. Schriftform
      Abweichungen von den nachfolgenden Bedingungen, sonstige Änderungen oder Ergänzungen der Bestellung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Diese gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses selbst. 

    5. Urheberrecht
      An sämtlichen Quelltexten, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen bestehen Eigentums- und Urheberrechte. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung

  2.   Auftrag
    1.  Schriftliche Bestätigung
      Unsere Angebote sind so lange unverbindlich, bis ein aufgrund des Angebotes erteilter Auftrag (Bestellung) von uns schriftlich bestätigt wird. Jeder Auftrag (Bestellung) bedarf zu seiner rechtsverbindlichen Annahme unserer schriftlichen Bestätigung. Bei Lieferungen ohne schriftliche Bestätigung gilt unsere Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung. 

    2. Auftragsinhalt
      Auftragsinhalt sind ausschließlich die schriftlich bestätigten technischen Spezifikationen der bestellten Lieferungen und Leistungen gemäß unserer Angebote und Auftragsbestätigungen. Sachgerechte technische und gestalterische Änderungen der bestellten Lieferungen oder Leistungen bleiben vorbehalten, soweit dadurch die technische Funktion, der gewöhnliche Gebrauch und der Wert der Lieferung oder Leistung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird.

  3.  Leistungs- und Lieferpflicht 
    1. Vorbehalt der Selbstbelieferung
      Voraussetzung unserer eigenen Leistungs- und Lieferpflicht ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Selbstbelieferung mit den notwendigen Informationen und Materialien. Im Falle einer dauernden Behinderung aus von uns nicht zu vertretenden Umständen, insbesondere höherer
      Gewalt, Streik, Aussperrung, Ein- und Ausfuhrverboten, Transportbehinderung, behördlichen Eingriffen oder dergleichen, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflicht berechtigt. Eine nicht nur unerhebliche Veränderung der Leistungs- und Lieferfähigkeit, Preisstellung oder Qualität der Leistungen unserer Zulieferer oder der Leistung sonstiger Dritter, von denen die ordnungsgemäße Ausführung des uns erteilten Auftrages wesentlich abhängt, berechtigt uns ebenfalls zum Rücktritt vomVertrag unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflicht.
    2. Teillieferung
      Teillieferungen sind zulässig und gelten bezüglich Zahlung und Reklamation als selbstständige Lieferung.

    3. Wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögens- und/oder Liquiditätsverhältnissen des Bestellers ein oder werden solche bereits vor Vertragsschluss vorhandenen Umstände nachträglich bekannt, können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Barzahlung sämtlicher offener Rechnungen verlangen, auch wenn die Rechnungsbeträge vorher ganz oder teilweise gestundet oder durch Wechsel bezahlt waren. Als solche
      Verschlechterungen sind insbesondere die schlechtere Bonitätseinstufung einer Wirtschaftsauskunft, Pfändungen, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, sowie die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse anzusehen. Für den Fall, dass wir trotz Vermögensverschlechterung nicht vom Vertrag zurücktreten, liefern wir nur noch Zug um Zug gegen Bezahlung, bei größeren Bestellungen nur gegen Vorauskasse.
       

  4. Liefertermin/Lieferfrist

    1. Allgemeine Bestimmungen über Liefertermine/Lieferfristen Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Angaben über Liefertermine und Lieferfristen in den Angeboten als vorläufige und noch nicht verbindliche Schätzungen zu verstehen. Sofern verbindliche Liefertermine und Lieferfristen vereinbart sind, gelten diese als angemessen verlängert, wenn sie infolge von Umständen, die nicht von uns zu vertreten sind, nicht eingehalten werden können. Im Hinblick auf die technische Komplexität der Lieferungen und Leistungen gilt grundsätzlich eine Frist von sechs Wochen für die Verlängerung als angemessen, sofern nicht im Einzelfall unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen eine kürzere oder längere Frist angemessen ist oder einvernehmlich vereinbart wird. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer schriftlichen Bestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen vom Kunden für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zu schaffenden Voraussetzungen. Entsprechendes gilt für Liefertermine. 

    2.  Mitwirkungspflichte
      Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche zur Durchführung des Vertrages benötigten Daten, Unterlagen, Informationen und sonstige Vorgaben mit der Bestellung, zumindest aber unverzüglich nach Bestellung zur Verfügung zu stellen. Sind Retrofit-, Erweiterungs-, Support- und/oder Serviceleistungen Gegenstand des Auftrages, ist der Besteller verpflichtet, den technischen Zustand der zu überholenden oder zu erweiternden Maschine oder Anlage exakt zu erfassen und uns bezogen auf alle mit unseren Leistungen im Zusammenhang stehenden Baugruppen vorab schriftlich mitzuteilen. Der Besteller ist verpflichtet alle zur Durchführung des Vertrages benötigten Daten, Unterlagen und sonstige Vorgaben mit der Bestellung, zumindest aber unverzüglich nach Bestellung zur Verfügung zu stellen. Gehen solche Unterlagen und Daten nicht rechtzeitig ein, kann sich der Besteller nicht auf Einhaltung von Lieferterminen oder Lieferfristen berufen. In diesem Fall ist die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens ausgeschlossen. Der Liefertermin oder die Lieferfrist gilt in diesem Fall als angemessen verlängert.
  5. Preise
    Allgemeine Preisbestimmungen
    Unsere Preise gelten ab Werk zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Vereinbarung von Festpreisen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise für alle Lieferungen, auch für Lieferungen außerhalb der europäischen Währungsunion, in Euro. 

  6. Zahlungsbedingungen
    1. Zahlungsfristen
      Die in Rechnung gestellten Beträge sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
       
    2. Verzugszinsen
      Im Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers hat dieser vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Verzögerungsschadens Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB auf die offene Forderung zu entrichten. 

    3. Sonstige Gegenleistungsstörung
      Die Erbringung der vertraglichen Leistungen erfolgt unter der Voraussetzung der Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Bestellers. Bei Zahlungsverzug, bei Zahlungseinstellung, bei Einleitung eines der Schuldenregulierung dienenden Verfahrens, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei schlechterer Bonitätseinstufung durch eine Wirtschaftsauskunft und bei Vorliegen von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, steht uns jederzeit das Recht zu, die Vertragsbedingungen angemessen zu ändern und nach fortgesetzter Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen trotz Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

    4. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
      Dem Besteller steht ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen unsere fälligen Ansprüche wegen eigener Gegenforderungen nur im  Umfang von rechtskräftig festgestellten oder schriftlich anerkannten Forderungen zu. 

  7.  Eigentumsvorbehalt und Unternehmerpfandrecht
    1. Vereinbarung des einfachen und erweiterten Eigentumsvorbehaltes
      Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Der Besteller erhält durch Teilzahlungen kein Teileigentum am Vertragsgegenstand, sondern entsprechende Anwartschaftsrechte.

    2.  Verlängerter Eigentumsvorbehalt
      Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch uns oder den Besteller zu einer einheitlichen neuen Sache steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeitetenund/oder eingefügten Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung und/oder Verbindung zu. Das für uns demnach entstehende Miteigentum gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

    3. Erweiterter Eigentumsvorbehalt / Veräußerung und Vorausabtretung
      Der Besteller darf die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur so lange veräußern, als er sich mit dem Ausgleich unserer sämtlichen Forderungen nicht in Verzug befindet. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zur Sicherung unserer sämtlichenForderungen aus der Geschäftsverbindung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren oder Miteigentumsrechten veräußert, gilt die Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware an uns abgetreten. Der Wert der Vorbehaltsware bemisst sich jeweils nach unserem Rechnungswert. Der Besteller ist berechtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus den Weiterveräußerungen bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen.
       
    4. Gefährdung des Eigentumsrechte
      Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, insbesondere im Wege der Zwangsvollstreckung, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

    5. Herausgabepflicht
      Kommt der Besteller mit dem Ausgleich unserer Forderungen ganz oder teilweise in Verzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware jederzeit herauszuverlangen und anderweitig darüber zu verfügen, sowie noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten, auch wenn wirnicht vom Kauf zurückgetreten sind. Eine weitere Mahnung oder Fristsetzung ist hierfür nicht erforderlich. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

    6.  Sicherungsfreigabe
      Übersteigt der Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen, den ausstehenden Rechnungswert um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe übersteigender Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet, jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme von Lieferungen im echten Kontokorrentverhältnis die Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte erteilt werden muss, die selbst voll bezahlt sind.

    7.  Unternehmerpfandrecht
      An den beweglichen Sachen des Bestellers, die zur Erbringung der vertraglichen Leistungen in unseren Besitz gelangt sind, steht uns ein Pfandrecht für unsere Forderungen aus dem Vertrag gemäß § 647 BGB zu.

  8.  Sachmängel
    1. Beschaffenheitsangaben
      Die Beschaffenheit der von uns zu erbringenden Leistungen oder zu liefernden Vertragsgegenstände wird durch den Inhalt unserer schriftlichen oder elektronischen Angebotsunterlagen abschließend beschrieben. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gilt die sich aus unserem Angebot ergebende Verwendung als alleiniger Vertragsinhalt.
       
    2. Untersuchungs-und Rügepflicht des Bestellers
      Der Besteller hat unsereLeistungen unverzüglich nach Erhalt/Ingebrauchnahme zu untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Anlieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind uns unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Mängelanzeige, gilt unsere Lieferung als vertragsgemäß und mangelfrei erbracht. Es gilt § 377 HGB. Eine Ingebrauchnahme (auch teileweise) gilt als Abnahme. 

    3. Unerhebliche Mängel, Fremdverschulden
      Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung, Änderungen oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, chemischer, elektrochemischer, elektronischer oder elektrischer Einflüsse oder sonstiger besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren  Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen
      für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern. Mängelansprüche bestehen auch dann nicht, wenn der Besteller seinen Mitwirkungspflichten nach Abschnitt 4, Abs. 3 dieser Bedingungen nicht, nicht ausreichend oder fehlerhaft nachgekommen ist und hierdurch ein Mangel zumindest mit verursacht worden ist. Unterscheidet sich der Softwarestand der Anlage vom Auslieferungszustand so wird keine Gewährleistung übernommen.


    4. Sachmängelhaftung
      Unsere Lieferungen oder Leistungen werden nach unserer Wahl unentgeltlich nachgebessert oder nachgeliefert, wenn innerhalb der Verjährungsfrist ein Sachmangel auftritt, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wofür der Besteller darlegungs- und beweispflichtig ist. Für diese Nacherfüllung ist uns zunächst eine angemessene Frist zu gewähren. Schlagen unsere Nacherfüllungsversuche fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Soweit gebrauchte Waren verkauft werden, besteht keine Sachmangelhaftung, diese werden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft.

    5.  Gewährleistungsfristen
      Soweit nichts anderes vereinbart ist, verjähren Sachmängelansprüche in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs.1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder groben Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
    6.  Erstattung von Aufwendungen
      Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

    7. Ausschluss von Rückgriffsansprüchen
      Rückgriffsansprüche des Bestellers bestehen gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat und/oder zwischen dem Besteller und uns nicht anderweitig eine gleichwertige Ausgleichsregelung im Sinne des § 478 Abs. 4 BGB besteht. 

    8. Rückgabe mangelhafter Produkt
      Soweit uns der Besteller begründet auf Gewährleistung in Anspruch nimmt, ist er verpflichtet, die mangelhaften Produkte nach unserer Wahl frachtfrei an uns zurückzuschicken, oder zur Besichtigung und  Mangelprüfung am Ort seiner Niederlassung bereit zu halten. 

    9. Sonstiger Schadensersatz
      Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. 10 (Sonstige Schadensersatzansprüche) dieserLiefer-und Leistungsbedingungen. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. 8 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
  9. Rechtsmängel, Gewerbliche, Schutzrechte, Urheberrechte
    1. Fremde Schutzrechte
      Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind wir verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen lediglich innerhalbDeutschlands frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachter, vertragsgemäß genutzter Lieferungen und Leistungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. 8 Nr. 5 bestimmten Frist wie
      folgt:
      1. Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen und Leistungen entweder ein Nutzungsrecht verwirken, oder diese so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder diese austauschen. Ist uns dies zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

      2. Unsere Pflicht zur eventuellen Leistung von
        Schadensersatz richtet sich nach Art. 10 dieser Bedingungen.

      3. Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen
        nur, soweit uns der Besteller über die von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Einstellung der Nutzung kein Anerkenntnis verbunden ist.

    2. Vertreten des Bestellers
      Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. 

    3. Sonstige Ausschlussgründe
      Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine für uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
    4. Sonstige Rechtsmängel
      Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. 8 entsprechend.

    5. Ausschluss weitergehender Ansprüche
      Weitergehende oder andere als die in diesem Art. 9 sowie in Art. 8  geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

  10. Sonstige Schadensersatzansprüche
    1.  Haftungsausschluss
      Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

    2. Zwingende Haftung 
      Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und wegen der Übernahme von Garantien. Der Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den  vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
    3. Verjährung 
      Soweit dem Besteller nach diesem Art. 10 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. 8 Nr. 5. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

  11. Produktangaben
    1. Leistungs- und Produktbeschreibung in Drucksachen und Werbung
      Soweit nicht ausdrücklich als garantierte Eigenschaft bezeichnet, stellen sämtliche in unseren Angebotsunterlagen und sonstigen Drucksachen, sowie auf Datenträgern enthaltenen Inhalte lediglich eine Leistungs- und Produktbeschreibung dar und beinhalten kein Angebot aufAbschluss einer Garantievereinbarung. Gleiches gilt für die Inhalte unserer Werbung.

  12. Sonstiges
    1. Rücktritt durch den Besteller
      Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers setzt bei Vorliegen eines Mangels der Lieferung kein Verschulden voraus. In allen anderen Fällen kann der Besteller nur bei Vorliegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung zurücktreten.

    2. Datenschutz
      Wir weisen unsere Besteller darauf hin, dass wir ihre personenbezogenen Daten mit Hilfe der EDV entsprechend der Vorschriften des  Datenschutzgesetzes zu Geschäftszwecken verarbeiten und weitergeben.

       
  13. Erfüllungsort und Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht
    1. Erfüllungsort
      Erfüllungsort für die beiderseitigen aus dem Vertrag geschuldeten Leistungen ist Amberg.
       
    2. Gerichtsstand 
      Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Amberg alleiniger Gerichtsstand. Wir sind jedoch auch berechtigt am Sitz des Bestellers zu klagen.
       
    3. Anzuwendendes Recht
      Für die Rechtsverhältnisse zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
      Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
      über den internationalen Warenkauf (CISG).
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